Mann hilft seiner schwangeren Partnerin aus dem Auto

Schwangerschaft & Geburt

Welche Krankenkasse zahlt was — die der Mutter oder die des Babys?

Zwei Versicherungen, viele Leistungen — und manchmal ist nicht klar, wer wofür zuständig ist. Wir erklären von der ersten Kontrolluntersuchung bis zum Rückbildungskurs, was über welche Police läuft.

Vorgeburtlich anmelden

Auf einen Blick

Die Grundregel: Was wen betrifft, zahlt dessen Kasse.

Was die Mutter betrifft, läuft über ihre Krankenkasse. Was das Baby betrifft, läuft über die Krankenkasse des Babys. Klingt einfach — aber an der Grenze zwischen beiden gibt es wichtige Details.

Krankenkasse der Mutter

Schwangerschaft, Geburt & Nachsorge

  • 7 Kontrolluntersuchungen & 2 Ultraschalls während der Schwangerschaft
  • Spitalaufenthalt bei der Geburt (allgemeine Abteilung)
  • Mitaufenthalt des gesunden Neugeborenen im Spital
  • Hebammenbesuche zu Hause bis 56 Tage nach Geburt
  • 3 Stillberatungen, Kontrolluntersuchung postpartum
  • Rückbildung & Kurse (je nach Zusatzversicherung)

Krankenkasse des Babys

Behandlung & Schutz des Kindes

  • Eigene Behandlung bei Komplikationen oder Frühgeburt
  • Behandlung bei Geburtsgebrechen (zusammen mit IV)
  • Alle Arztbesuche, Medikamente, Impfungen nach Geburt
  • Kinderarztkonsultationen, Notfallbehandlungen
  • Therapien (Logopädie, Ergotherapie) ab Bedarf
  • Leistungen aus Zusatzversicherungen des Kindes
Mutter liegt im Bett und hebt ihr lachendes Baby in die Luft

Von Anfang bis Ende

Was zahlt wer — in jeder Phase.

Von der ersten Kontrolluntersuchung bis zur Rückbildungsgymnastik: Hier siehst du, welche Kasse in welcher Phase zuständig ist.

Krankenkasse der Mutter

Grundversicherung

Vorsorge & Kontrollen — ohne Franchise und Selbstbehalt

  • 7 Kontrolluntersuchungen durch Arzt oder Hebamme
  • 2 Ultraschalluntersuchungen (10.–12. und 20.–23. SSW)
  • Laboranalysen gemäss Analysenliste (Blutgruppe, HIV, Toxoplasmose u. a.)
  • CHF 150 Beitrag an Geburtsvorbereitungskurs (durch Hebamme geleitet)
  • Akupunktur durch Arzt mit Zusatzausbildung (z. B. bei Morgenübelkeit oder wenn Wehen einsetzen sollen)
  • Periduralanästhesie (PDA) bei der Geburt
  • Kompressionsstrümpfe / Stützstrümpfe (via MiGeL, mit Selbstbehalt)
  • Schwangerschaftsleibbinde (einmalig bis CHF 136.40)
  • Bei Risikoschwangerschaft: so viele Untersuchungen wie medizinisch nötig, inkl. Kardiotokografie
Zusatzversicherung

Mehr Komfort & Prävention (je nach Zusatzversicherung)

  • Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen über die 2 GV-gedeckten hinaus
  • Schwangerschaftsgymnastik, Yoga, Pilates, Aqua-Fitness
  • Akupunktur gegen Rückenschmerzen oder zur Geburtseinleitung (bei Zusatzversicherung häufig auch ohne Arzt-Diplom)
  • Osteopathie, Homöopathie, Schwangerschaftsmassagen
  • HypnoBirthing-Kurs zur Schmerzkontrolle bei Geburt
  • Erweiterte Pränatal-Diagnostik (z. B. 3D-Ultraschall)

Besonderer Fall

Geburtsgebrechen: Wer zahlt?

Wenn ein Kind mit einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung zur Welt kommt, greifen nicht nur Krankenkasse und Baby-Police — sondern auch die Invalidenversicherung (IV).

Was sind Geburtsgebrechen?

Als Geburtsgebrechen gelten angeborene Missbildungen, genetische Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretene Leiden, die bei vollendeter Geburt bestehen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine abschliessende Liste mit über 200 anerkannten Diagnosen.

  • Angeborene Herzfehler (häufigste Fehlbildung)
  • Trisomie 21 (Down-Syndrom)
  • Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte
  • Angeborene Hüftluxation
  • Spina bifida (offener Rücken)
  • ADHS (bei Diagnose vor dem 9. Lebensjahr)

Quelle: BSV — Geburtsgebrechen der IV ↗

Wer zahlt was?

Steht das Gebrechen auf der IV-Liste, übernimmt die Invalidenversicherung (IV) sämtliche nötige Behandlungskosten bis zum vollendeten 20. Altersjahr — ohne Selbstbehalt für die Familie.

  • 0–20 Jahre: IV zahlt alle Behandlungen des anerkannten Geburtsgebrechens
  • Ab 20 Jahren: Grundversicherung der Krankenkasse übernimmt
  • IV zahlt auch Hilfsmittel (Rollstuhl, Hörgerät), Therapien und ggf. berufliche Eingliederung
  • Wichtig: IV-Anmeldung möglichst früh — rückwirkende Übernahme max. 12 Monate

Quellen: AHV/IV Glossar ↗ · BSV ↗

Wichtiges Detail

Ab wann gilt die Zusatzversicherung des Babys?

Die Grundversicherung ist klar geregelt — sie gilt immer ab Geburt. Bei den Zusatzversicherungen hängt der Versicherungsbeginn davon ab, wann und wie das Baby angemeldet wurde.

Was bedeutet «Ohne Gesundheitsprüfung»?

Wer eine Zusatzversicherung abschliesst, muss normalerweise Fragen zum Gesundheitszustand beantworten. Die Krankenkasse entscheidet dann, ob sie dein Baby aufnimmt — und zu welchen Bedingungen. Sie kann auch Leistungen ausschliessen oder den Antrag ganz ablehnen. Bei einer vorgeburtlichen Anmeldung ohne Gesundheitsprüfung entfällt das komplett: Das Baby wird vorbehaltlos aufgenommen — egal wie die Geburt verläuft, egal ob Komplikationen auftreten. Der Vertrag ist verbindlich abgeschlossen, bevor irgendjemand weiss, wie das Kind zur Welt kommt.

Beginn des Versicherungsschutzes je nach Anmeldezeitpunkt
SituationGrundversicherungZusatzversicherung
Vorgeburtlich angemeldet — ohne Gesundheitsprüfung Kasse bietet Produkt ohne Prüfung an, Vertrag verbindlich abgeschlossen Ab Geburt Ab Geburt, ohne Vorbehalt
Vorgeburtlich angemeldet — mit Gesundheitsprüfung, angenommen Prüfung vor Geburt durchgeführt und akzeptiert Ab Geburt Ab Geburt
Vorgeburtlich — mit Gesundheitsprüfung, mit Vorbehalt Bestimmte Leistungen wurden ausgeschlossen Ab Geburt Ab Geburt, mit Leistungsausschluss
Nach Geburt angemeldet — Gesundheitsprüfung bestanden Antrag nach Geburt gestellt und akzeptiert Rückwirkend ab Geburt (innert 3 Mt.) Ab Antragsdatum oder 1. Folgemonat (je KK)
Nach Geburt — Gesundheitsprüfung nicht bestanden Kasse lehnt ab oder setzt erhebliche Vorbehalte Rückwirkend ab Geburt (innert 3 Mt.) Abgelehnt oder stark eingeschränkt

Weiterführende offizielle Quellen

Fragen & Antworten

Häufige Fragen.

Was zahlt die Krankenkasse der Mutter und was die des Babys bei der Geburt?

Bei einer normalen Geburt läuft der gesamte Spitalaufenthalt — inkl. des gesunden Neugeborenen — über die Krankenkasse der Mutter. Braucht das Baby eine eigene medizinische Behandlung (z. B. Frühgeburt, Komplikationen), dann greift die Krankenkasse des Babys. Die Grundversicherung des Babys gilt dabei ab dem Tag der Geburt — auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

Kann ich auch einen Kaiserschnitt über die Grundversicherung abrechnen?

Ja. Ein medizinisch indizierter Kaiserschnitt ist vollständig von der Grundversicherung der Mutter gedeckt — ohne Franchise und Selbstbehalt. Der Spitalaufenthalt ist mit bis zu 8 Tagen veranschlagt (vs. 5 Tage bei Spontangeburt). Ein Wunschkaiserschnitt ohne medizinische Indikation kann Kosten verursachen, die nicht von der GV gedeckt sind.

Bezahlt die Krankenkasse eine Doula oder private Geburtshilfe?

Eine Doula ist keine anerkannte Hebamme im Sinne des KVG — ihre Leistungen werden von der Grundversicherung nicht übernommen. Einige Zusatzversicherungen leisten einen Beitrag daran, das variiert aber stark je Kasse. Die Hebamme hingegen ist vollständig in der GV integriert — sowohl für Schwangerschaft, Geburt als auch Wochenbett.

Wann hört die Kostenbefreiung (keine Franchise, kein Selbstbehalt) für die Mutter auf?

Die Befreiung von Franchise und Selbstbehalt gilt für alle Mutterschaftsleistungen (Kontrolluntersuchungen, Hebamme etc.) während der ganzen Schwangerschaft. Für allgemeine Krankheitsleistungen gilt die Befreiung ab der 13. SSW bis 8 Wochen nach der Geburt. Danach — also ab Woche 9 nach der Geburt — gelten wieder die normalen Regeln mit Franchise und Selbstbehalt.

Was ist ein Geburtsgebrechen — und wer zahlt dafür?

Geburtsgebrechen sind angeborene Erkrankungen oder Fehlbildungen, die auf einer Liste des Bundes (EDI) erfasst sind — über 200 Diagnosen, darunter angeborene Herzfehler, Trisomie 21 oder Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte. Die Invalidenversicherung (IV) übernimmt alle Behandlungskosten bis zum 20. Altersjahr, ohne Selbstbehalt für die Familie. Wurde das Baby vorgeburtlich ohne Gesundheitsprüfung angemeldet, greift auch die Zusatzversicherung vorbehaltlos.

Kann die Mutter ihre Zusatzversicherung noch während der Schwangerschaft wechseln?

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Grundversicherung auch während einer Schwangerschaft möglich (Frist: Ende November auf den 1. Januar). Bei Zusatzversicherungen gilt: Für Mutterschaftsleistungen bestehen meist Wartefristen von 270 Tagen. Ein Wechsel kurz vor der Geburt bringt also für den kommenden Spitalaufenthalt keinen Vorteil mehr bei der Zusatzversicherung.

Zahlt die Krankenkasse auch Rückbildungskurse?

Die Grundversicherung übernimmt Rückbildungskurse nicht direkt als Pflichtleistung. Viele Zusatzversicherungen leisten jedoch einen Beitrag — häufig 50–90% der Kurskosten oder ein Jahresbetrag von CHF 200–900, je nach Kasse und gewähltem Produkt. Rückbildung läuft immer über die Versicherung der Mutter, nicht des Babys.

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